Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht zulässig, da über die Unterlassungsansprüche der Schüler gegen die Schule die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben.
-BGH Beschl. v. 03.11.2021 – XII ZB 289/21, nach juris-
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht zulässig, da über die Unterlassungsansprüche der Schüler gegen die Schule die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben.
-BGH Beschl. v. 03.11.2021 – XII ZB 289/21, nach juris-