Die von dem OLG Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wird zum 01.01.2020 geändert.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen (1) die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, (2) den Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie (3) die sog. Selbstbehalte. Am Ende dieser Mitteilung wird (4) kurz die Bedeutung der „Düsseldorfer Tabelle“ erklärt und (5) eine Perspektive für das Jahr 2021 gegeben.
1. Bedarfssätze für Kinder
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.09.2019“. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 01.01.2020:
• für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 369 € (Anhebung um 15 €),
• für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 424 € (Anhebung um 18 €) und
• für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 497 € (Anhebung um 21 €).
Diese der Entscheidung des Gesetzgebers folgende Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5% und in den folgenden Gruppen um jeweils 8% des Mindestunterhalts angehoben.
Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die in 2018 und in 2019 unverändert blieben, werden zum 01.01.2020 angehoben. Sie betragen 125% des Bedarfs der 2. Altersstufe.
Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum 01.01.2018 erhöht wurden, bleiben unverändert.
2. Bedarf von Studierenden
In Anlehnung an den zum 01.08.2019 gestiegenen Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz steigt der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von bisher 735 Euro auf 860 Euro (einschließlich 375 Euro an Warmmiete).
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt seit dem 01.07.2019:
• für ein erstes und zweites Kind 204 Euro,
• für ein drittes Kind 210 Euro und
• ab dem vierten Kind 235 Euro.
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten „Zahlbetragstabellen“ aufgelistet.
3. Selbstbehalte
Erstmals seit 2015 ändern sich die sog. Selbstbehalte. Diese Selbstbehalte bilden den dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden Betrag ab. Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 Euro und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 Euro statt bislang 880 Euro bzw. 1.080 Euro. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430 Euro. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Sofern nicht der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes betroffen ist, beträgt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf mindestens 1.400 Euro statt bisher 1.300 Euro.
Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht ehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 01.01.2020 1.280 Euro und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 Euro. Die Unterscheidung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen erfolgt in Anlehnung an den Beschluss des BGH vom 16.10.2019 (Az. XII ZB 341/17).
Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt zum 01.01.2020 von bisher 1.800 Euro auf 2.000 Euro. Auswirkungen des sog. Angehörigenentlastungsgesesetzes sind noch nicht berücksichtigt.
4. Hintergrund der „Düsseldorfer Tabelle“
Die seit dem 01.01.1979 von dem OLG Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. Sie ist eine Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts i.S.d. § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt.
5. Perspektiven für 2021
Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2021 erfolgen. Nach der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.09.2019 wird dann der Mindestunterhalt:
• für ein Kind der 1. Altersstufe auf 378 Euro,
• für ein Kind der 2. Altersstufe auf 434 Euro und
• für ein Kind der 3. Altersstufe auf 508 Euro steigen.
-NACH JURIS-