Nationale Rechtsvorschriften, die einem Beamten das Recht auf Elternurlaub mit der Begründung vorenthalten, dass seine Ehegattin nicht erwerbstätig ist, verstoßen gegen die Richtlinie 96/34/EG über den Elternurlaub und die Richtlinie 2006/54/EG über die Gleichbehandlung in Beschäftigungsfragen. Nach der Richtlinie über den Elternurlaub hat jeder Elternteil ein individuelles Recht auf Elternurlaub. Dabei handele es sich um eine Mindestanforderung, von der die Mitgliedstaaten gesetzlich oder tarifvertraglich nicht abweichen dürften. Folglich darf einem Elternteil das Recht auf Elternurlaub nicht vorenthalten werden, und die berufliche Situation des Ehegatten darf die Inanspruchnahme dieses Rechts nicht vereiteln. Dieses Ergebnis stehe im Übrigen nicht nur im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie, die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben erwerbstätiger Eltern zu erleichtern, sondern auch mit der Eigenschaft als soziales Grundrecht, die die Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Recht auf Elternurlaub zuerkenne.
-EuGH, 16.07.2015 – C-222/14-