Eine (Stiefkind-)Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter darf bei fehlender rechtlicher Vaterschaft grundsätzlich nur ausgesprochen werden, wenn das Familiengericht dem leiblichen Vater zuvor die Möglichkeit gegeben hat, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen.
Zur Annahme eines Kindes ist nach § 1747 BGB die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann als rechtlicher Vater anzusehen ist, gilt insoweit als Vater, wer glaubhaft macht, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Darunter fällt nach Sinn und Zweck des Gesetzes auch ein Samenspender, da es auch in dessen grundrechtlich geschütztem Interesse liegen kann, in die Elternstellung einrücken zu können, und vom Gesetz verhindert werden soll, dass diese Möglichkeit durch eine nach der Geburt durchgeführte Adoption vereitelt wird. Der leibliche Vater sei allerdings im Gegensatz zum rechtlichen Vater nicht zwingend am Adoptionsverfahren zu beteiligen, so dass seine Einwilligung nur erforderlich ist, wenn er von seiner Beteiligungsmöglichkeit auch Gebrauch macht. Die Möglichkeit der Beteiligung setzt aber voraus, dass dieser von der Geburt des Kindes und von dem Adoptionsverfahren Kenntnis hat. Dementsprechend ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einwilligungsberechtigung des leiblichen Vaters nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet wird, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft – auch gegen den Willen der Mutter (§ 1600d BGB) – geltend zu machen.
-BGH, Urt. v. 18.02.2015 – XII ZB 473/13-