Minderjährigen Kindern stehen Unterhaltsansprüche gegen ihre Großeltern nach § 1607 Abs. 1 BGB zu, sog. Ersatzhaftung. Zur Begründung einer Ersatzhaftung der Großeltern reicht es nicht aus, dass nur der barunterhaltspflichtige Elternteil leistungsunfähig ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.
-OLG Hamm, 25.10.2012 – II-6 WF 232/12-