Ersatzfähigkeit der Kosten eines Schadensgutachtens im Rahmen der beschränkten Haftung des Frachtführers
Bei einer beschränkten Haftung des Frachtführers aus Art. 23 CMR ergibt sich kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein Schadensgutachten. Art. 23 Abs. 1 bis 4 CMR unterscheidet zwischen dem Schaden, der durch den Verlust des Gutes eingetreten ist, und den transportbedingten Kosten des Absenders. Die Schäden werden gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR durch Wertersatz und darüber hinaus nicht kompensiert. Nach Art. 23 Abs. 4 CMR ersatzfähig sind nur solche Aufwendungen, die auch bei vertragsgemäßer Abwicklung der Beförderung entstanden wären. Ersatzlos bleiben daher vor allem Folgekosten, zu denen sämtliche schadensbedingten Aufwendungen gehören.
-OLG München, Urt. v. 15.12.2011 – 23 U 3178/11-