Ein Vorstandsmitglied kann nach einverständlicher Amtsniederlegung auch ohne besondere Gründe vorzeitig wiederbestellt werden – die Jahresfrist ist hierbei ausnahmsweise nicht einzuhalten. Nach § 84 Abs. 1 AktG dürfen Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre bestellt werden; über eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit darf der Aufsichtsrat regelmäßig frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit entscheiden.
-BGH, Urt. v. 17.07.2012 – II ZR 55/11-