Die Bürgschaftsverpflichtung, die für Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft gegeben wurde, die sich aus einem werkvertraglichen Bezug ergeben können, besteht nicht fest, wenn die Kommanditgesellschaft zur Erfüllung der werkvertraglichen Leistungen zusammen mit einer anderen Kommanditgesellschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (ARGE) gründet und diese den Werkvertrag abschließt.
-OLG Frankfurt, Urt. v. 16.09.2011 – 19 U 78/11-