Verstößt eine Regelung über die Folgen der Ausübung des Kündigungsrechts eines BGB-Gesellschafters nicht gegen § 723 Abs. 3 BGB kann geboten sein, im Wege ergänzender Vertragsauslegung der späteren Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Rechnung zu tragen.
-OLG Frankfurt, Urt. v. 09.01.2013 – 16 U 18/12-