Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen die Wahl des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft entfällt nicht ohne Weiteres bei einem Rücktritt des Aufsichtsrats. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nach dem Rücktritt der Aufsichtsräte nur, wenn eine erfolgreiche Wahlanfechtung, die grundsätzlich zur Nichtigkeit der Wahl von Anfang an führt, keine Rechtsfolgen hat. Das ist allenfalls dann der Fall, wenn im Aufsichtsrat keine Beschlüsse gefasst wurden, bei denen es auf die Stimmen der Aufsichtsräte ankam, deren Wahl angefochten ist. Da der Kläger als Aktionär keinen Einblick in die Vorgänge im Aufsichtsrat hat, muss die beklagte Aktiengesellschaft die Sitzungen des Aufsichtsrats und die Stimmverhältnisse bei Abstimmungen darlegen, wenn sie sich auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Wahlanfechtung berufen will.
-BGH, Urt. v. 19.02.2013 – II ZR 56/12-