Der Geschäftsführer haftet nicht nach § 64 S. 1 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle zahlt.
-BGH, Urt. v. 25.1.2011 – II ZR 196/09-