Zahlungen des Vorstands an ein Aufsichtsratsmitglied für Dienstverpflichtungen außerhalb seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat sind nur dann erlaubt, wenn der Gesamtaufsichtsrat vorher zustimmt. Die nachträgliche Genehmigung des Gesamtaufsichtsrats ändert an der Pflichtwidrigkeit der Zahlungen nichts.
-OLG Frankfurt a. M., Urt. . 15.2.2011 – 5 U 30/10-