1. Der bisher nur gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer GmbH wird durch den Wegfall aller anderen Geschäftsführer jedenfalls dann ohne weiteres allein vertretungsberechtigt, wenn der Wegfall der anderen Geschäftsführer auf einer Entscheidung der Gesellschafter beruht und die allgemeine Vertretungsregelung der Gesellschaft die Möglichkeit vorsieht, nur einen Geschäftsführer zu bestellen. In einem solchen Fall muss die Einzelvertretungsbefugnis des letzten verbleibenden Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
-OLG Schleswig, Beschl. v. 15.12.2010 – 2 W 150/10-