Der Handelsvertreter hat nur insoweit einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln gemäß § 86a HGB, als sie auf diese angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermittlung beziehungsweise zum Abschluss von Geschäften nachzukommen. Dies gilt u. a. für ein Softwarepaket, wenn es Komponenten enthält, ohne die eine Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters nicht möglich gewesen wäre. Demgegenüber habe der Handelsvertreter die in seinem Geschäftsbetrieb anfallenden Aufwendungen selbst zu tragen: Hierzu gehören insbesondere die Büroausstattung des Handelsvertreters, aber auch Werbegeschenke sowie die – nicht als Produktbroschüre anzusehende – Zeitschrift „Finanzplaner“, die der Handelsvertreter zur allgemeinen Kundenpflege einsetze. Auch die Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen müssen nicht kostenlos gewährt werden, da es dabei nicht um die Vermittlung von Produktinformationen, sondern um den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen geht, die der Handelsvertreter benötigt, um sein Tätigkeitsfeld – z. B. auf den Vertrieb von Immobilien – zu erweitern.
-BGH, Urt. v. 04.05.2011 – VIII ZR 10/10-