Baurecht – Anschluss einer Photovoltaikanlage an das Stromnetz ist keine Bausache!
Für Streitigkeiten aus einem Vertrag, der sich auf den Anschluss einer auf einem Gebäudedach installierten Photovoltaikanlage an das Stromnetz beschränkt, ist eine Sonderzuständigkeit der Kammern für Bausachen nach § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG nicht begründet. -KG, Beschl. v. 01.07.2019 - 2 AR 26/19-