„Baugrundrisiko“ liegt beim Auftragnehmer!
Wer bei einer offenkundig und eindeutig unklaren Erkenntnissituation über die Verhältnisse im Boden als Auftragnehmer einen Einheitspreis für alle "Bodenarten und -schichten des Quartärs" vereinbart, übernimmt damit auch das Baugrundrisiko für Rollkies aus dem Quartär. -BGH Urt. v. 18.12.2014 - VII ZR 44/14-