Baurecht – Bauunternehmer und Bürge sind Streitgenossen!
Nimmt der Auftraggeber eines Bauvertrags den Bauunternehmer und dessen Bürgen in einem gemeinsamen Prozess wegen Erstattung eines Verzugsschadens in Anspruch, sind Bauunternehmer und Bürge einfache Streitgenossen i. S. des § 60 ZPO, so dass die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung vorliegen. -OLG Brandenburg, Beschl. v. 02.10.2024 - 1 AR 24/24, nach ibr-