Wann ist planbedingter Verkehrslärm abwägungserheblich?
1. Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Wann das der Fall ist, lässt sich nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen. 2. Der Antragsteller ist antragsbefugt, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich [...]