Verkehrsrecht – Rücknahme einer Zuwendung wegen Täuschung über nicht konkret förderrelevante Tatsachen
Die Rechtswidrigkeit i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bezieht sich auf den verfügenden Teil des Verwaltungsakts, d.h. auf die Regelung i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG, und nicht auf dessen Begründung. Daraus folgt, dass nicht jegliche Falschangaben in einem Förderantrag, sondern nur solche, die im konkreten Fall eine andere Regelung über die Zuwendung [...]