VERWALTUNGSRECHT Versammlungsfreiheit gilt auch im Frankfurter Flughafen
Demonstrationen auch auf dem Gelände des Frankfurter Flughafens sind erlaubt. Die Fraport AG ist gegenüber der Demonstrantin unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Die Nutzung des Flughafens in zivilrechtlicher Formen enthebt die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG. Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen unterliegen ebenso [...]