Eine Gemeinde kann Anlieger zu einem Straßenbaubeitrag für neue Straßenlaternen heranziehen, ohne dass es darauf ankommt, dass die alte Beleuchtung erneuerungsbedürftig war.
Die Heranziehung zu dem Straßenbaubeitrag ist zu Recht auf der Grundlage des § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen und der städtischen Straßenbaubeitragssatzung erfolgt: Die Straßenbeleuchtung wurde verbessert. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die alte Straßenbeleuchtung abgenutzt oder erneuerungsbedürftig gewesen ist. Die Maßnahme ist durch das weite Ausbauermessen der Gemeinde gedeckt gewesen. Ein von den Anliegern gefordertes Beleuchtungskonzept für das gesamte Stadtgebiet ist nicht erforderlich gewesen. Die Verbesserung der Straßenbeleuchtung hat auch nicht zu schlechthin unvertretbaren Kosten geführt.
-VG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.2016 – 12 K 87/14-