Markenrecht – „Hard Rock Cafe Heidelberg“ darf unter der Bezeichnung weiter betrieben werden
Das „Hard Rock Cafe Heidelberg“ kann unter dieser Bezeichnung weiter betrieben werden, es darf aber keine mit dem international bekannten „Hard-Rock-Cafe-Logo“ gekennzeichneten Artikel mehr verkaufen. Ansprüche gegen den Betrieb des Heidelberger Restaurants unter der Bezeichnung „Hard Rock“ sind verwirkt, weil die weltweit tätige Hard-Rock-Gruppe diese Firmierung nach Rücknahme des Antrags auf einstweilige Verfügung mehr als 14 Jahre geduldet hat.
Der Vertrieb der Merchandising-Artikel durch das „Hard Rock Cafe Heidelberg“ verletzt die Markenrechte der Hard-Rock-Gruppe. Er verstößt auch gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das „Hard Rock Cafe Heidelberg“ den Vertrieb derartiger Produkte in Deutschland möglicherweise schon vor der Hard-Rock-Gruppe aufgenommen hat. Das Restaurant befindet sich in bester touristischer Lage Heidelbergs. Ein erheblicher Teil seiner Kunden sind ortsfremde Gäste, denen die Hard-Rock-Cafés der Hard-Rock-Gruppe bekannt sind, die aber nicht wissen, dass das Restaurant „Hard Rock Cafe Heidelberg“ nicht dazu gehört. Diese Irreführung muss unterbunden werden.
-BGH, Urt. v. 15.08.2013 – I ZR 188/11 –