1. Soweit ein Betreiber eines Online-Marktplatzes nur eine Dienstleistung erbringt, die darin besteht, seinen Kunden zu ermöglichen, im Rahmen ihrer Verkaufsangebote Markenwaren anzubieten und so Marken entsprechende Zeichen auf seiner Website erscheinen zu lassen, „benutzt“ der Betreiber diese Zeichen nicht selbst im Sinne der Markenrechtsrichtlinie bzw. der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.
2. Marktplatz-Betreiber können nach nationalem Recht im Einzelfall einer verschärften Haftung für Markenrechtsverletzungen ihrer Kunden unterliegen, wenn sie im Vorfeld Hilfestellung dahingehend leisten, dass sie die Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote optimieren oder diese Angebote bewerben, weil dies auf eine mögliche Kenntnis der markenrechtsverletzenden Angebote seitens des Betreibers hindeuten kann.
3. Von dem jeweiligen nationalen Gericht kann einem Betreiber eines Online-Marktplatzes aufgegeben werden, nicht nur die Markenrechtsverletzung beendigende, sondern auch präventive Maßnahmen zu ergreifen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen und keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten dürfen.
-EUGH, Urt. v. 12.07.2011 – C-324/09-