1. Gutachten (hier über Verkehrswerte für Grundstücke) sind – was die Frage ihrer Urheberrechtsschutzfähigkeit angeht – grundsätzlich nicht dem literarischen Bereich zuzuordnen, sondern dem wissenschaftlichen Bereich.
2. Bei derartigen Schriftwerken kann die persönliche geistige Schöpfung nicht mit dem wissenschaftlichen oder technischen Inhalt der Darstellung begründet werden.
3. Ob ein wissenschaftlicher oder technischer Text unter dem – zwar nicht in erster Linie aber gleichwohl auch in Betracht kommenden – Blickwinkel der Gedankenformung und -führung den nötigen geistig-schöpferischen Gehalt hat, beurteilt sich danach, ob der betreffende Text eine individuelle – originelle – eigenschöpferische Darstellung enthält.
-KG, Beschl. v. 11.05.2011 – 24 U 28/11-