1. Der Vermieter gewerblich zu nutzender Räume hat auch ohne Bestehen einer vertraglichen Regelung die Pflicht, den Mieter gegen Konkurrenz im selben Hause zu schützen. Der Vermieter ist aber nicht gehalten, dem Mieter jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerber fernzuhalten.
2. Der Vermieter darf keinen Stehimbiss in unmittelbarer Nähe des Mietobjekts selbst betreiben, wenn sein Mieter seit Jahren neben seinem SB-Warenhaus auch ein Restaurant mit Außer-Haus-Verkauf unterhält.
3. Der formularmäßige Ausschluss eines Konkurrenzschutzes des Mieters einer Gewerbefläche in einem Supermarkt ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn dem Mieter zugleich in dem Formularmietvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Betriebspflicht, eine Sortimentsbindung und eine Preisgestaltung entsprechend dem Preisniveau des Supermarktes auferlegt werden.
-OLG Brandenburg, Urt. v. 25.11.2014 – 6 U 117/13-