1. Ein Mietvertrag ist gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1, § 125 Satz 1, § 139 BGB nichtig, wenn er dergestalt mit einem alsbald beabsichtigten Kaufvertrag über das Mietobjekt verbunden wird, dass die vereinbarte Miete auf den Kaufpreis angerechnet werden soll und deshalb die Miete nicht an einem realen Mietwert orientiert wird.
2. Der Wertersatz für die Nutzung der Räume ist in diesem Fall nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln und am Mietmarkt zu orientieren.
3. Wird eine vermietete Halle von einem anderen Mieter mitbenutzt, so ist die am Markt orientierte qm-Miete zu reduzieren.
-OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2014 – 5 U 40/14-