Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Miet- oder Pachtvertrags, dass die mit einem als Kaution hinterlegten Betrag erwirtschafteten Zinsen dem Pächter zustehen, ergibt sich daraus regelmäßig eine Nebenpflicht des Vermieters bzw. Verpächters zur Anlage der Kaution auf einem Treuhandkonto.
Im Rahmen gewerblicher Mietverträge können die Parteien die Höhe der Kaution – bis zur Grenze des § 138 BGB – sowie die Verzinsungspflicht frei vereinbaren.
-OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.03.2024 – 24 U 233/22, nach ibr-