Von einem Nachbargrundstück ausgehender Baulärm kann einen Mietmangel darstellen, der zur Mietminderung berechtigt, auch wenn der Vermieter weder Verursacher der Beeinträchtigung ist noch die Möglichkeit hat dagegen vorzugehen.
Die von dem Nachbargrundstück erheblichen Bauimmissionen, vor allem die Lärmbeeinträchtigung, stellen einen Mietmangel dar. Unerheblich ist der Einwand des Vermieters, dass er auch keine Handhabe gegen diese Beeinträchtigung habe und nicht er, sondern vielmehr ein Dritter Verursacher sei. Dies ist höchstrichterlich in der Entscheidung des BGH vom 10.02.2010 (VIII ZR 343/08) bereits festgelegt. Denn die Minderung der Miete ist gerade nicht als Bestrafung des Vermieters gedacht, vielmehr soll hierdurch das Gleichgewicht der beiden gegenüberstehenden Pflichten wieder hergestellt werden. Unabhängig warum und von wem die Beeinträchtigung ausgeht, soll der Mieter nur für eine völlig mangelfreie Wohnung auch die gesamte Miete schulden. Nicht wichtig ist dabei, wer Verursacher der Störung ist.
-LG Berlin, Urt. v. 15.01.2019 – 67 C 309/18-