Die ortsübliche Miete kann allein anhand des Berliner Mietspiegels 2013 als einfachem Mietspiegel ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden. Denn im Hinblick auf die Erstellungs- und Veröffentlichungshistorie biete er als einfacher Mietspiegel i.S.v. § 558c Abs. 1 BGB hinreichende Grundlage für die Zivilgerichte, die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
-LG Berlin, Urt. v. 16.07.2015 – 67 S 120/15-