- Liegt der Trittschall in der Wohnung darunter durch den Austausch des Bodenbelags (hier: Fließen statt Teppich) über der zulässigen Norm, so hat der Eigentümer eine Schalldämmung vorzunehmen. Das „Wie“ liegt in seinem Ermessen.
- Dies gilt auch dann, wenn die Hellhörigkeit an einer fehlenden Trittschalldämmung liegt und der Eigentümer beim Kauf der Wohnung hiervon nichts wusste.
-LG Düsseldorf, Urt. v. 27.06.2019 – 19 S 152/18-