Das unerlaubte Parken auf dem Grundstück stellt zumindest dann keine erhebliche, eine fristlose Kündigung rechtfertigende Vertragsverletzung des Mieters dar, wenn zuvor das Parken längere Zeit geduldet oder gestattet wurde.
-AG Offenbach, Beschl. v. 04.12.2013 – 37 C 180/13-