- Die Minderung hängt insbesondere von der Schwere des Mangels sowie dem Grad und der Dauer der Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch ab.
- Eine Möglichkeit zur Berechnung der angemessenen Minderung ist die Berechnung nach der sog. Nutzwertanalyse.
- Bei dem Ausfall von Warmwasser ist eine Minderung von 10% gerechtfertigt.
- Für den Mangel der Außenrollos ist eine Minderung von 2,5% gerechtfertigt.
- Den Absender einer E-Mail trifft – ähnlich wie bei Briefen – die volle Beweislast für den Zugang der Willenserklärung. Eine tatsächliche Vermutung, dass eine abgesandte E-Mail auf dem Server des Empfängers eingeht, besteht nicht.
-AG Essen, Urt. v. 20.07.2023 – 136 C 95/23, nach ibr-