Der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum bestimmt sich gemäß §§ 8, 9 ZPO nach den 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die „streitige“ Zeit nicht bestimmen lässt.
-BGH, Beschl. v. 29.04.2014 – VIII ZR 365/13-