1. Eine Kleinreparaturklausel ist zulässig, wenn sie auf Teile der Mietsache beschränkt ist, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, was in der Regel auf die in § 28 Abs. 3 Satz 3 II. BV aufgezählten Gegenstände zutrifft. Die Dichtung an einem Abflussrohr der Toilette und die Duschpumpe fallen nicht hierunter.
2. Die Klausel muss einen Höchstbetrag pro Reparatur (100 bis 150 Euro unbedenklich) sowie eine Höchstgrenze bei mehreren Kleinreparaturen in einem bestimmten Zeitraum (8% der Jahreskaltmiete unbedenklich) vorsehen.
-AG Berlin-Mitte, Urteil vom 05.02.2020 – 15 C 256/19, nach ibr-