Der Käufer einer vermieteten Wohnung kann vom Verkäufer ermächtigt werden, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und des damit verbundenen Eintritts des Käufers in die Vermieterstellung nach § 566 BGB im eigenen Namen Rechtshandlungen gegenüber dem Mieter vorzunehmen, ohne dass es einer Offenlegung der Ermächtigung bedarf. Daher darf der Käufer bei entsprechender Ermächtigung im notariellen Kaufvertrag die Miete einziehen und Mieterhöhungen.
-BGH, Urt. v. 19.03.2014 – VIII ZR 203/13-