1. Es kann von einem Vermieter verlangt werden, für einen Teil der Wohnung die Erlaubnis zur Untervermietung zu erteilen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Mieters nach Mietvertragsschluss so verschlechtern, dass die Miete nicht mehr vollständig bezahlt werden kann. Das Interesse der Mieterin, durch die Mieteinnahmen aus der Untervermietung des Zimmers, die eigenen Wohnkosten zu senken, ist berechtigt, da die Verschlechterung der finanziellen Lage erst nach dem Mietvertragsschluss entstanden ist. Der Wunsch der Mieterin, in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben, ist als Ausdruck ihrer privaten Lebensgestaltung zu respektieren. Daher kann sie auch nicht darauf verwiesen werden, eine billigere Wohnung anzumieten.
2. Dem Mieter waren nach Abzug aller Kosten vom Gehalt nur 530 Euro zum Lebensunterhalt verblieben; es war beabsichtigt ein Zimmer der Wohnung unterzuvermieten. Eine Überbelegung der Wohnung war dadurch nicht zu befürchten.
-AG München, Urt. v. 15.10.2013 – 422 C 13968/13-