Wird ein Bebauungsplan nach Behebung eines Ausfertigungsmangels im ergänzenden Verfahren ein weiteres Mal bekannt gemacht, dann löst diese Bekanntmachung die Antragsfrist für ein Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erneut aus.
-BVerwG, Urt. v. 18.08.2015 – 4 CN 10.14-