Der Bebauungsplan der Stadt Burgwedel Nr. 138 „Verbrauchermarkt Wettmar“ ist unwirksam. Der Verbrauchermarkt sollte am Südostrand der Ortschaft Wettmar mit einer Verkaufsfläche von 1000 m² errichtet werden. Der Bebauungsplan ist unwirksam, weil er Raumordnungsrecht verletzt. Dieses bestimmt unter anderem, Lebensmittelmärkte über 800 m² Verkaufsfläche nur innerhalb des zentralen Siedlungsbereiches des jeweiligen zentralen Ortes errichtet werden dürfen. Zentraler Ort ist hier nur Großburgwedel in der Stadt Burgwedel, nicht aber der Ortsteil Wettmar. Als Nahversorgungsstandort kann der Markt vor allem nach seiner Lage nicht mehr angesehen werden.
– Nieders. OVG, Urt. v. 09.12.2013 – 1 KN 190/11 –