Der Normenkontrollantrag hatte Erfolg, weil die Stadt die mit der Planung verbundenen Belange unzureichend abgewogen habe. Das Plangebiet war uneingeschränkt als „Kerngebiet“ ausgewiesen worden. Dies ermögliche Einzelhandelsbetriebe für den täglichen Bedarf ebenso wie sog. Non-Food-Verkaufsstätten oder andere Baulichkeiten (z. B. Büro-, Verwaltungsgebäude, Beherbergungsbetriebe, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe). Aus der Planbegründung konnte nicht entnommen werden, dass die Stadt auch dieses weite Nutzungsspektrum und dessen Auswirkungen auf den Einzelhandel im betreffenden Stadtteil und im übrigen Stadtgebiet analysiert und abgewogen hat. Das Argument einer Stärkung des Stadtteilzentrums kann nicht undifferenziert für das gesamte zugelassene Nutzungsspektrum des festgesetzten „Kerngebiets“ gelten. Der Bebauungsplan sollte – nach einem parallel dazu abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag – ein „Sozialzentrum“ sowie einen knapp 4700 m² großen Einzelhandelsbetrieb ermöglichen.
– OVG Schleswig, Urt. v. 21.11.2013 – 1 KN 1/13 –