Um gegen die Planung einer Nachbargemeinde in einer Entfernung von etwa 300 m zur Gemeindegrenze klagen zu können, müssen unmittelbare und gewichtige Auswirkungen auf das Gemeindegebiet der klagenden Gemeinde zu befürchten sein. Allein die Einsehbarkeit der Freiflächenphotovoltaikanlage vom Markt Wartenberg aus reiche dafür nicht. Auch die Befürchtung, dass die Anlage der Beginn eines sich entwickelnden Gewerbegebiets sein könnte, lässt nicht erkennen, wie sich ein solches Gewerbegebiet auf negativ auf den Markt Wartenberg auswirken könne.
-BayVGH, Urt. v. 01.08.2012 – 1 N 12.1304-