- Die Antragsbefugnis eines ohne Baugenehmigung im Außenbereich wohnenden Plannachbarn ist im Einzelfall gegeben.
- Der Wirksamkeit einer Lärmemissionskontingentierung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO steht nicht entgegen, dass die Fläche, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts faktisch unkontingentiert bleiben muss, bereits genutzt wird.
- Dass die unkontingentierte Fläche aufgrund umliegender schutzbedürftiger Nutzungen in ihrer Lärmentfaltung eingeschränkt ist, stellt nicht die Deckung durch § 1 Abs. 4 BauNVO als Rechtsgrundlage, sondern – wenn überhaupt – die Abwägungsgerechtigkeit der Planung in Frage.
-OVG Niedersachsen, Beschl. v. 01.08.2024 – 1 MN 75/24, nach ibr-