Die Vorschrift des § 65 Abs. 2 LBO-BW, die die Baurechtsbehörde zum Einschreiten gegen nicht genutzte und im Verfall begriffene bauliche Anlagen ermächtigt, erfasst – anders als § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO-BW – gerade auch rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen, auch dann, wenn sie noch (teilweise) bestandsgeschützt sind.
-VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.11.2023 – 8 S 1361/23, ibrrs 2023, 3404-