1. Die Gemeinde hat bei der Aufstellung eines Bebauungsplans das Abwägungsmaterial so genau und vollständig zu ermitteln, dass eine sachgerechte Planungsentscheidung möglich ist.
  2. Der Umfang und die Tiefe der Sachermittlungspflicht sind von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Dafür kann auch von Bedeutung sein, dass Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange den Planentwurf unbeanstandet gelassen und potentiell Betroffene hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben haben.
  3. Ob eine Gemeinde im Anschluss an substantiierte Anregungen zu einem Gutachten gehalten ist, weitere Ermittlungen anzustellen und etwa ein ergänzendes Gutachten einzuholen, beurteilt sich nach den konkreten Umständen in der jeweiligen Planungssituation.

-BVerwG, Beschl. v. 23.05.2024 – 4 BN 30.23, nach ibr-