1. Für die Frage, ob der Verwirklichung des Bebauungsplans artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entgegenstehen, kommt es allgemeinen Grundsätzen entsprechend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens an.
  2. Aufgrund der in Bezug auf den Artenschutz nur überschlägig gebotenen Ermittlung und Bewertung sind die vom Bundesverwaltungsgericht für das Planfeststellungsverfahren aufgestellten Grundsätze auf das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nicht beziehungsweise nur mit Einschränkungen zu übertragen.
  3. Ein lückenloses Arteninventar aufzustellen, d. h. den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten. Die Ermittlung der realen Situation gehört – sofern erforderlich – grundsätzlich in das bauaufsichtliche oder immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren.

-OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.02.2025 – 10 B 601/24, nach IBR-