Die Baugenehmigung für die Umnutzung des ehemaligen Feuerwehrhauses in ein Bootshaus verletzt die Nachbarn in ihren Rechten. Selbst wenn man zugunsten der Bauherrin von einem Mischgebiet ausgeht, ist die genehmigte Nutzung nach ihrer Art nicht zulässig. Der Bootsverleih verfügt nach der Betriebsbeschreibung über ein Störpotenzial, das nicht mehr mischgebietsverträglich ist. Die Genehmigung lässt innerhalb der Betriebszeiten von 09:00 Uhr bis 21:00 Uhr lärmintensive Arbeiten wie das Reinigen der Boote mittels Hochdruckreiniger und Nasssauger im Freien bis 21:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zu. Damit erstreckt sich die erlaubte Nutzung auch auf die Zeit des Feierabends. Stuft man die Umgebung des alten Feuerwehrhauses als Gemengelage ein, sei die Nutzungsänderung für die Wohnnutzung auf dem Anwesen der Kläger jedenfalls rücksichtslos. Hierdurch geht für die Nachbarschaft eine vor allem aufgrund des zeitlichen Umfangs der genehmigten Nutzungen unzumutbare Beeinträchtigungen aus.
-VG Koblenz, Urt. v. 29.03.2012 – 7 K 644/11.KO-