- Ein Bebauungsplan muss hinreichend bestimmt sein. Dies setzt voraus, dass eine Planzeichnung lesbar ist.
- Ein Plan ist nicht hinreichend lesbar, wenn die Linien, in der Planzeichnung so dargestellt sind, dass sie eine Breite von deutlich mehr als 1 mm überdecken und somit in der Örtlichkeit einen Grundstücksstreifen von über 2,5 m Breite erfassen.
- Lässt sich auch unter Zuhilfenahme der Legende nicht eindeutig ablesen, ob erhebliche Flächenanteile in der Örtlichkeit als öffentliche Verkehrsfläche oder als Baugebiete festgesetzt sein sollen, ist der Plan unbestimmt.
-OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2019 – 7 A 2386/17, nach ibr-