- Die Regelungswirkung – auch Feststellungswirkung bezeichnet – des Vorbescheids besteht in der Beantwortung der zur Entscheidung gestellten Fragen. Der Vorbescheid darf nur zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ergehen.
- Festsetzungen im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung haben – entgegen solchen zur Art der baulichen Nutzung – grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Gleiches gilt für solche, die die überbaubaren Grundstücksflächen betreffen.
- Etwas Anderes gilt dann, wenn besondere Umstände einen hiervon abweichenden Willen des Plangebers erkennen lassen. Die Festsetzungen können ausnahmsweise auch dann drittschützend sein, wenn der Plangeber die drittschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte.
- Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und anderseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
-VGH Bayern, Beschl. v. 04.02.2025 – 2 ZB 23.624, nach IBR-