Bei einer Nutzungsuntersagung einer hausärztlichen Praxis wegen brandschutzrechtlicher Mängel ist bei der vorzunehmenden Abwägung auch das öffentliche Interesse der Bevölkerung an einer Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu berücksichtigen.
-VG Gera, Beschl. v. 26.07.2023 – 4 E 473/23, nach ibr-