1. Auch bei von hoheitlich betriebenen Anlagen ausgehendem Lärm folgt aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein unmittelbarer Abwehranspruch im Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem; als Anspruchsgrundlage für das Lärmminderungsbegehren von Nachbarn kommt allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht.
2. Die Kinderlärm privilegierende und ein absolutes Toleranzgebot statuierende Vorschrift des § 22 Abs. 1a BImSchG ist nicht anwendbar, wenn der Benutzerkreis einer öffentlichen Einrichtung nicht auf Kinder (also auf Personen unter 14 Jahren) beschränkt ist oder es sich bei der Einrichtung ihrer Ausstattung nach um einen Bolzplatz und nicht um eine Ballspielfläche für Kinder handelt.
4. Die Zumutbarkeit des von einem Bolzplatz ausgehenden Lärms kann nicht abschließend anhand von technischen Regelwerken beurteilt werden, da sich weder die TA Lärm oder die 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) noch die Freizeitlärm-Richtlinie (LAI-Richtlinie) für derartige Anlagen Geltung beimessen. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung der von Spiel- und Freizeitanlagen ausgehenden Lärmimmissionen nicht ersetzen; die Verordnung kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11.02.2003 – 7 B 88.02 – NVwZ 2003, 377).
-VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2014 – 10 S 249/14-