1. Die hessische Verwaltungsvorschrift Naturschutz/Windenergie vom 17.12.2020 unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der RL 2001/42/EG (SUP-Richtlinie), da sie als rein norminterpretierende Verwaltungsvorschrift insbesondere nicht auf einer nach Art. 2 Buchst. a 2. Spiegelstrich der SUP-Richtlinie erforderlichen landes- oder bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beruht.
  2. Der von Windenergieanlagen ausgehende tieffrequente Schall, einschließlich Infraschall, führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse – jedenfalls bei einem Abstand von über 800 Metern – nicht zu einer Gesundheitsgefahr oder einer erheblichen Belästigung für die Bewohner in der Umgebung befindlicher Wohnbebauung.

-VGH Hessen, Urt. v. 23.02.2024 – 11 C 2414/21, nach IBR-